Besuchsgenehmigung
Besuchsgenehmigung: Bei Strafgefangenen durch die Anstalt, bei Untersuchungsgefangenen durch den zuständigen Richter oder Staatsanwalt.
Besuchszeiten
Besuchszeiten der JVA beachten.
Rechtsanwälte / Behördenvertreter: z.B. unter der Woche von 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr
Zeiten für telefonische Voranmeldung beim Besuchsbeamten beachten.
Wie viele Besuche
Besuche Strafgefangene: i.d.R. mtl. 3 Besuche (evtl. +1 Sonderbesuch) zu je 3 Stunden Besuchszeit
Achtung: Absage eines angemeldeten Besuchstermins nötig, gilt sonst als abgehalten.
Einzelheiten Besucher / Besuche
Ankunft an Pforte 20 Min. vor Besuchsbeginn!
Ausweispflicht an Pforte (Personalausweis oder Reisepass).
Anzahl: i.d.R. maximal 3 Erwachsene + max. 3 angehörige Kinder unter 16 zugelassen, andere Kinder nur mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
Kein Besucheraustausch!
Achtung: Keine Übergabe von Sachen, auch nur schriftliche Unterlagen (Süßigkeiten usw. ggf. aus Automat mit Wertkarte an der Pforte). Achtung, Bei Verstößen erfolgt ggf. Besuchsausschluss und Anzeige nach § 115 OWiG.
Durchsuchung vor Zutritt zur Besuchsabteilung; Bargeld, Handys, Taschen, Tüten, Rauchwaren, Medikamente, Drogen, Alkohol etc. müssen deponiert werden.
Besuchsüberwachung
Akustische Besuchsüberwachung (härt mit) oder lediglich optische.
Familienbesuch?
Wenn zuvor andere Besuche stattgefunden haben.