Diverse Eingriffsbefugnisse lt. Versammlungsgesetz (Überblick / Links)
Überarbeitete Darstellung bei rodorf.de (sehr gute und abgewogene Informationen aus polizeilicher Sicht):
- § 1 Abs. 1 VersG Verfügungen mit dem Ziel, das Teilnahmerecht zu gewährleisten
- § 2 Abs. 3 VersG Ausnahmsweise Erlaubnis, Waffen mitzuführen
- § 3 Abs. 1 VersG Verfügungen zur Durchsetzung des Uniformverbots
- § 5 VersG Ausnahmsweises Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen.
- § 9 Abs. 2 VersG Beschränkung der Zahl von Ordnern bei Versammlungen in geschlossenen Räumen
- § 12 Satz 2 VersG Verlangen eines angemessenen Platzes für Polizeibeamte bei öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen
- § 12 a VersG Polizeiliche Bild- und Tonaufnahmen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen (i.V.m. § 19a unter freiem Himmel)
- § 13 VersG Auflösung von Versammlungen in geschlossenen Räumen
- § 14 VersG Anmeldung von Versammlungen unter freiem Himmel
- § 15 Abs. 1 VersG Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel
- § 15 Abs. 2 VersG Auflösung von Versammlungen unter freiem Himmel
- § 17a Anordnungen betr. Vermummungs- und Schutzwaffenverbot; Abs. 3 VersG Zulassung von Ausnahmen
- § 17a Abs. 4 VersG Ausschluss von Personen, die Anordnungen in Bezug auf das Vermummungs- oder Schutzwaffenverbot nicht Folge leisten
- § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 VersG Ausschluss von Versammlungsteilnehmern bei Versammlung unter freiem Himmel, die die Ordnung gröblich stören.
Eingriff in Art. 8 GG: Durch Anmeldungs- und Erlaubnispflicht
Keine umfassende Anmeldepflicht = keine umfassende Sanktionierbarkeit / Auflösbarkeit
Art. 8 Abs. 1 GG enthält einen ausdrücklichen Ausschluss des Erfordernisses von Anmeldung und Erlaubnis („Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“) Art. 8 Abs. 2 GG stellt dies unter Gesetzesvorbehalt; dieser muss aber im Licht von Abs. 1 ausgelegt werden – sogenannte Schranken-Schranke.
Es darf daher die Anmeldung nicht umfassend zur Pflicht gemacht werden, die Nichterfüllung darf nicht umfassend sanktioniert sein (BVerfG 69, 315 – Brokdorf Beschluss; BVerfGE 128, 226 (260):
- Allein wegen unterlassener Anmeldung ist kein Verbot / keine Auflösung möglich (entgegen § 15 Abs. 3 VersG)
Das Erfordernis der rechtzeitigen Anmeldung gilt nicht bei Spontanversammlungen/-demonstrationen (BVerfG v. 23.10.1991, 1 BvR 850/88).
Spontanversammlungen sind ungeplant entstandene Versammlungen. Diese sind nicht anmeldbar bzw. die Anmeldung wäre unverhältnismäßig (BVerfGE 69, 315. 350 f- ungeplant); (BVerfGE 85, 69 (75) – ungeplant und ohne Veranstalter). Kriterien:
- Aktueller Anlass
- Keine Vorbereitung von langer Hand
- Aktion unmittelbar nach Entstehung des Anlasses
- Eine kurzfristige Mobilisierung von Teilnehmern nehmen einer Versammlung nicht den Charakter der Spontanversammlung
Das Erfordernis der rechtzeitigen Anmeldung gilt bei Eilversammlungen/-demonstrationen nur eingeschränkt.
Eilversammlungen sind Versammlungen, die (im Unterschied zu Spontanversammlungen) zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter voller Einhaltung der der Anmeldefrist durchgeführt werden können. Eilversammlungen sind anzumelden sobald möglich: Insofern gilt jedenfalls nicht die volle Anmeldefrist gem. § 14 VersG – 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Veranstaltung.
Strafbarkeit ebenfalls nur in Grenzen
Jedenfalls in den o.g. Einschränkungsfällen darf keine Strafe (§ 26 Nr. 2 VersG) gegen den Veranstalter verhängt werden. Die Strafvorschrift wird als verfassungswidrig unbestimmt betrachtet (Verstoß gg. Art. 103 Abs. 2 GG), soweit es um Anmeldefristverletzungen geht, v.a. bei Eilversammlungen, ggf. sogar für insgesamt unverhältnismäßig. Eine Strafbarkeit bestehe nicht, wenn die fehlende Anmeldung keine Auflösung der Versammlung rechtfertigen würde (Peters/Janz, Hdb. VersR B I Rn. 65 / 77).
Eingriff in Art. 8 GG: Pflicht zur Bestellung eines Leiters (§ 7 Abs. 1 VersG)
wird ergänzt
Eingriffe in Art. 8 GG: Auflagen betr. Versammlungen
wird ergänzt
Eingriff in Art. 8 GG: Verbot von Versammlungen / Verbotsverfügungen
wird ergänzt
Eingriff in Art. 8 GG: Auflösung von Versammlungen
wird ergänzt
Eingriff in Art. 8 GG: Ausschließung einzelner Teilnehmer
wird ergänzt
Eingriffe in Art. 8 GG: Kontrollstellen / Befugnisse PolG / StPO / Behinderungen und Beschränkungen bei Anfahrt und Abreise
wird ergänzt
Eingriffsqualität staatlicher Überwachung
wird ergänzt