Sie müssen eine rechtskräftige Haftstrafe (Freiheitsstrafe ohne Bewährung) verbüßen? Hier finden Sie Infos betreffend die korrekte Strafzeitberechnung – d.h. den korrekten (vorzeitigen) Entlassungstag (Hier zurück zur Übersichtsseite – auch betr. Wiederaufnahmeantrag, Gnadengesuch, Haftaufschub).
Strafzeitberechnung / Anrechnung: Wann ist Halbstrafenzeitpunkt, wann ist 2/3-Zeitpunkt?
Diese Zeitpunkte – und natürlich Ihr Strafende – wird ermittelt mit der Strafzeitberechnung. Die „ist automatisch, Fehler sind sehr selten“.
Zu prüfen ist, dass alle Festnahme- und Untersuchungshafttage angerechnet sind, § 57 Abs. 4 StGB.
Ausländische Haft könnte evtl. mit einem höheren Maßstab anzurechnen sein, das muss aber bereits das Ausgangsgericht entschieden haben.
Nach sehr langer U-Haft könnte durch die Anrechnung bereits der 2/3 – Termin erreicht sein. Dann könnte eine vorzeitige Entlassung aus der U-Haft heraus – ohne eigentliche Strafhaft – erfolgen.
Mehrere Strafen: Teilvollstreckung mit Unterbrechungen
Bei mehreren zu vollstreckenden Strafen werden Teilvollstreckungen durchgeführt, bis jeweils der Halbstrafenzeitpunkt oder jedenfalls 2/3-Zeitpunkt erreicht ist. Dann wird die Vollstreckung dieser Strafe unterbrochen und die nächste kommt zu Vollstreckung.
Geldstrafen nicht zu Ersatzfreiheitsstrafen werden lassen!
Geldstrafen können ggf. zur Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden § 454b StPO – oft ein sehr schlechtes Geschäft, wenn die Tagessatzhöhe nur 10 € pro Tag beträgt! Dann zahlen Sie (oder jemand anderes) lieber die 300 € für einen Monat Haft! Das hat auch der Staat gerne, der gerne den Haftplatz sparen würde. Siehe auch Absehen von einer Nachvollstreckung, § 459d StPO.